AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen von
Tobias Ehl – Audit | Managementsysteme | Arbeitssicherheit
Tobias Ehl
Zum Scheidberg 4
66798 Wallerfangen
Tel.: +49 155 65003132
Fax: +49 6837 8564998
E-Mail: info@tobias-ehl.de
Internet: https://www.tobias-ehl.de
USt-IdNr.: – beantragt
(nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) genannt.
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.
1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.
1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Vertragsschluss
2.1 Der Auftragnehmer erbringt als selbständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Auftraggeber:
– Beratung und Betreuung im Bereich Managementsysteme: Der Auftragnehmer unterstützt bei der Einführung, Weiterentwicklung, Integration und kontinuierlichen Optimierung von Managementsystemen auf Basis anerkannter internationaler Normen. Dies umfasst insbesondere Systeme nach ISO 9001 (Qualitätsmanagement), ISO 14001 (Umweltmanagement), ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagement) sowie ISO 50001 (Energiemanagement). Ziel dieser Leistungen ist es, wirksame, normkonforme und praxisnahe Strukturen im Unternehmen des Auftraggebers aufzubauen oder zu verbessern.
– Planung und Durchführung interner Audits: Zur Sicherstellung der Normkonformität und zur Förderung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses plant und realisiert der Auftragnehmer interne Audits. Diese werden in Bezug auf bestehende Managementsysteme durchgeführt, wobei der Fokus auf systematischer Bewertung, objektiver Berichterstattung und praxisnaher Ableitung von Optimierungspotenzialen liegt.
– Durchführung und Begleitung von Energieaudits: Der Auftragnehmer führt Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 durch bzw. begleitet deren Durchführung. Im Rahmen dieser Leistung werden energetische Verbrauchsquellen identifiziert, analysiert und dokumentiert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen der Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
– Entwicklung und Durchführung praxisnaher Schulungen und Unterweisungen: Der Auftragnehmer bietet themenspezifische Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte und Führungskräfte an. Schulungsinhalte umfassen insbesondere die Bereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz, Qualitäts- und Umweltmanagement sowie unternehmensspezifische Regelwerke und gesetzliche Anforderungen. Ziel ist die Erhöhung der Fachkompetenz sowie die Förderung eines norm- und sicherheitskonformen Verhaltens im betrieblichen Alltag.
– Sicherheitstechnische Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Der Auftragnehmer übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2. Dies umfasst u. a. die Durchführung von Betriebsbegehungen, die Beratung zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze, die Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Mitwirkung bei der Umsetzung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben.
– Brandschutztechnische Betreuung als externer Brandschutzbeauftragter: Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der brandschutztechnischen Betreuung die Funktion des externen Brandschutzbeauftragten gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, insbesondere auf Grundlage der DGUV Information 205-003 sowie der vfdb-Richtlinie 12-09/01. Der Leistungsumfang umfasst u. a. die brandschutztechnische Beratung des Auftraggebers, die regelmäßige Durchführung von Objektbegehungen, die Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen, die Organisation und Durchführung von Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes.
– Leistungen im Bereich Notfall- und Krisenmanagement: Der Auftragnehmer unterstützt bei der Entwicklung, Einführung und Optimierung von Notfall- und Krisenmanagementstrukturen. Dies umfasst u. a. die Erstellung von Notfallplänen, Alarmierungs- und Kommunikationskonzepten sowie die Durchführung von Übungen. Ziel ist es, auf betriebliche Notfallszenarien vorbereitet zu sein und angemessen reagieren zu können.
2.2 Die genannten Leistungen werden je nach Beauftragung im Rahmen einzelner Maßnahmen oder einer kontinuierlichen Betreuung erbracht. Art, Umfang und zeitlicher Rahmen der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2.3 Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit, den Brandschutz sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und normativer Anforderungen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer handelt ausschließlich in beratender Funktion. Die Umsetzung von Empfehlungen sowie die Einhaltung einschlägiger Vorschriften obliegt allein dem Auftraggeber. Ein vertraglicher Erfolg ist vom Auftragnehmer nur dann zu schulden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Spezifikationen stellen keine Garantie dar.
2.4 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Sollte sich im Verlauf der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags eine Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs ergeben, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür ein separates Angebot unterbreiten.
2.5 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen.
2.6 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
2.7 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber technische Unterlagen oder Dokumentationen – etwa Pläne, Berechnungen, Kalkulationen oder Verweise auf Normen – sowie sonstige Beschreibungen, auch in elektronischer Form, zur Verfügung stellt.
2.8 Die Bestellung von Dienstleistungen durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
2.9 Die Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer kann entweder ausdrücklich – etwa durch schriftliche Auftragsbestätigung – oder konkludent durch Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit erfolgen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Leistungszeit & Verzug
3.1 Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2 Die vom Auftragnehmer angegebenen Leistungszeiten setzen die vorherige abschließende Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie die eindeutige Festlegung des Leistungsumfangs voraus. Erfolgen nachträglich Zusatz- oder Erweiterungsaufträge oder werden zusätzliche Arbeiten erforderlich, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Voraussetzung für die Einhaltung der Leistungszeit ist zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
3.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Wartezeiten oder zusätzliche Reisekosten), geltend zu machen.
3.4 Gerät der Auftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen in Verzug, haftet er für den dem Auftraggeber entstehenden, vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden – jedoch nur, wenn:
– der Auftraggeber nachweist, dass sein Interesse an der Leistungserbringung infolge des Verzugs entfallen ist,
– der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder
– der Verzug auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.
3.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
4. Arbeitsbedingungen und Mitwirkungspflichten am Standort des Auftraggebers
4.1 Werden Dienstleistungen am Standort des Auftraggebers erbracht, stellt der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers keinen Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. Dies umfasst insbesondere:
– die umfassende Unterweisung der Mitarbeiter des Auftragnehmers über sämtliche am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften sowie über mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Leistungserbringung,
– die Gewährleistung einer angemessenen Ersten Hilfe im Bedarfsfall,
– die Bereitstellung geeigneter Umkleideräume und sanitärer Einrichtungen.
4.2 Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Durchführung der Dienstleistungen auf eigene Kosten zu unterstützen, insbesondere durch:
– rechtzeitige und ungehinderte Zugangsgewährung zu den betroffenen Betriebsmitteln oder Einrichtungen,
– den Schutz nicht betroffener Betriebsmittel oder Bereiche,
– die Bereitstellung der für die Arbeiten erforderlichen Betriebsmittel (z. B. elektrische Energie, Beleuchtung, Druckluft, Wasser),
– die Bereitstellung geeigneten Bedienpersonals,
– die Bereitstellung erforderlicher Arbeitsmittel (z. B. Leitern, Tritte, Hebebühnen),
– die Benennung eines bevollmächtigten, projektverantwortlichen Ansprechpartners vor Ort.
4.3 Änderungen der vereinbarten Ausführungszeiten oder -termine sind dem Auftragnehmer spätestens drei Werktage vor dem geplanten Beginn schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
5. Vergütung, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart.
5.2 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB). Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, die erbrachte Leistungen monatlich abzurechnen.
5.3 Reisezeiten, Reisekosten sowie Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden gesondert vergütet. Die Wahl des Verkehrsmittels obliegt dem Auftragnehmer. Fahrten mit Kraftfahrzeugen werden gemäß dem im Angebot angegebenen Kilometerpreis abgerechnet. Bahn- und Flugreisen werden gegen Vorlage entsprechender Nachweise nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
5.4 Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden zum im Angebot angegebenen Stundensatz berechnet und sind vom Auftraggeber zu vergüten. Die betreffenden Stunden werden vom Auftragnehmer in Arbeitszeitnachweisen dokumentiert und dem Auftraggeber zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt. Einwände gegen die aufgeführten Stunden sind entweder unmittelbar auf dem jeweiligen Nachweis schriftlich oder separat in Textform zu erheben. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von sechs Werktagen nach Vorlage, gelten die dokumentierten Arbeitszeiten als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Übergabe der Arbeitszeitnachweise ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen. Die genehmigten oder als genehmigt geltenden Stunden sind in vollem Umfang vergütungspflichtig.
5.5 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung in Textform, wahlweise per Post oder per E-Mail (z.B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
5.6 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Haftung / Freistellung
6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
6.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Die Vertragsdauer und die Fristen zur ordentlichen Kündigung vereinbaren die Parteien individuell.
7.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt sowohl für die Kündigung einzelner vereinbarter Leistungen als auch für Rahmenverträge oder Dauerschuldverhältnisse, sofern in einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kündigung ist an die im einleitenden Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten.
7.4 Kommt der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug oder verletzt er wiederholt Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
7.5 Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Inhalte nach Vertragsbeendigung unverzüglich nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Unternehmen auf dessen Verlangen die Löschung schriftlich zu bestätigen.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
8.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des Auftragnehmers streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
9. Unterlagen und Schutzrechte
9.1 Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an allen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsergebnissen, Konzepten oder sonstigen Materialien vor. Jede Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung in Textform durch den Auftragnehmer.
9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien aller zur Durchführung des Auftrags relevanten Unterlagen für Dokumentations- und Archivierungszwecke aufzubewahren.
9.3 Soweit zur Erfüllung des Vertrags die Einräumung von Nutzungsrechten an gewerblichen Schutzrechten oder urheberrechtlich geschützten Inhalten des Auftragnehmers erforderlich ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im vertraglich vorgesehenen Umfang. Alle darüber hinausgehenden Rechte verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer.
10. Rechte des Auftraggebers bei nicht vertragsgemäßer Leistung, Gewährleistung und Verjährung
10.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für:
– die Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit oder Ordnungsgemäßheit der Betriebsmittel oder sonstigen Einrichtungen des Auftraggebers, an denen Dienstleistungen erbracht werden,
die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand der Dienstleistung ist,
– fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte sowie
– eigenmächtige Änderungen an Betriebsmitteln oder Einrichtungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte.
10.2 Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Dienstleistungen nicht vertragsgemäß (Mangel), ist er berechtigt, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Die Art der Nacherfüllung bestimmt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat Anspruch auf zwei Nachbesserungsversuche. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der vereinbarten Vergütung berechtigt. Ein Selbstvornahmerecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
10.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme der Dienstleistung bzw. – sofern keine Abnahme erfolgt – ab Abschluss der Dienstleistung.
11. Höhere Gewalt
11.1 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen nach Kenntnis des Ereignisses, schriftlich darüber informieren. Die Mitteilung muss das Ereignis beschreiben und darlegen, inwiefern es die Erfüllung vertraglicher Pflichten beeinträchtigt.
11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Während der Dauer und im Umfang des Ereignisses ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Etwaige Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
11.3 Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umfasst alle außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auch durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere (aber nicht abschließend): kriegerische Auseinandersetzungen (unabhängig von einer Kriegserklärung), bewaffnete Konflikte, Aufstände, Unruhen, Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Blitzschläge), Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrungen), allgemeine Rohstoffknappheit, erhebliche Störungen in Transport oder Energieversorgung, sowie der Verlust oder die verspätete Lieferung wesentlicher Betriebsmittel, sofern dies außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt.
11.4 Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen außerordentlich zu kündigen, sofern das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig abzurechnen.
12. Exportkontrolle und gesetzliche Nutzungsvorbehalte
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die überlassenen Leistungen oder Materialien nicht in Länder zu exportieren oder für Zwecke zu nutzen, die gegen geltende Exportkontrollgesetze oder Embargos verstoßen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
13.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
13.4 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
13.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
13.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
AGB-Stand: 08/2025